Rz. 6
Fraglich ist, ob § 3g UStG sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Lieferungen greifen soll. Aufgrund des Zusammenspiels der Regelung mit dem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger[1] sollen lediglich entgeltliche Lieferungen von der Vorschrift erfasst werden. M.E. kann einer grundsätzlichen Eingrenzung auf entgeltliche Lieferungen jedoch nicht zugestimmt werden. Nach dem Wegfall der Sonderregelung des § 3f UStG seit 18.12.2019 gelten für die Ortsbestimmung unentgeltlicher Wertabgaben die allgemeinen Ortsbestimmungsvorschriften. Hinsichtlich der Regelungen des § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG führt die Regelung jedoch insoweit ins Leere, als es um eine private Verwendung durch den Unternehmer selbst geht – hier mangelt es an einem personenverschiedenen Abnehmer. Im Übrigen kann die Regelung auch auf unentgeltliche Lieferungen angewendet werden.[2]
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