Rz. 5

Da die Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte nicht warenbewegt ist, kann weder eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG, § 6 UStG noch eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Abs. 1 Buchst. b, § 6a UStG[1] noch ein innergemeinschaftliches Verbringen dieser Gegenstände – weder als Erwerb (§ 1a Abs. 2 UStG) noch als Lieferung (§ 3 Abs. 1a UStG) – bewirkt werden (§ 3g Abs. 3 UStG; Rz. 16).

§ 3g UStG gilt auch im Verhältnis zum Drittlandsgebiet. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte aus dem Drittlandsgebiet ins Inland sind stets im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Die Anwendung des § 3 Abs. 8 UStG ist mangels Beförderung oder Versendung ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG befreit die Einfuhr von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte. Die Besteuerung im Bestimmungsland wird bereits durch § 3g UStG sichergestellt. Die Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte aus dem Inland in das Drittlandsgebiet ist eine im Inland nicht steuerbare Lieferung.[2]

Um sicherzustellen, dass die Ortsverlagerung nach § 3g UStG auch fiskalisch durchgesetzt werden kann, geht in folgenden Fällen die Steuerschuldnerschaft auf den inländischen Leistungsempfänger über:

  • bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität, von Wärme und Kälte über das Wärme- bzw. Kältenetz durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer, geht die Steuerschuld auf den inländischen Leistungsempfänger über, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 13b Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Buchst. a UStG i. V. m. § 13b Abs. 5 S. 1 und Abs. 7 S. 1 UStG)
  • bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität durch im Inland ansässige Unternehmer, wenn bei der Lieferung von Gas der Leistungsempfänger Wiederverkäufer ist bzw. bei der Lieferung von Elektrizität beide Leistungspartner Wiederverkäufer sind (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG i. V. m. § 13b Abs. 5 S. 1 und S. 3-4 UStG).

Durch die Verknüpfung der beiden Vorschriften zur Ortsbestimmung sowie zur Steuerschuldnerschaft auch für Lieferungen von Gas und Elektrizität von im Inland ansässigen Unternehmern kommt der Bestimmung des Wiederverkäufers i. S. d. § 3g UStG (Rz. 10ff.) gesteigerte Bedeutung zu.

Flankierend zur Ortsverlagerung nach § 3g UStG wirkt das Empfängerortprinzip bei bestimmten sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Erdgas-, Elektrizitäts-, Kälte- oder Wärmenetzen (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG; § 3a UStG Rz. 209a ff.).

[1] Vgl. Vellen, UR 2005, 133.
[2] Abschn. 3g.1 Abs. 6 S. 5 und S. 6 UStAE; Sobotta, NWB F. 7 S. 6533.

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