Rz. 22

Der Erwerber darf zwar die nach § 3d S. 1 UStG, nicht jedoch die nach § 3d S. 2 UStG geschuldete Erwerbsteuer, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG).[1] Diese Regelung trat am 30.6.2013 in Kraft und setzt die vorherige entsprechende Rechtsprechung des EuGH[2] und des BFH[3] um. Zur Entlastung von der Erwerbsteuer nach § 3d S. 2 UStG muss zwingend der Nachweis einer Besteuerung im Mitgliedstaat des Transportendes geführt werden oder die Fiktion des § 25b Abs. 3 UStG aufgrund der Erfüllung der Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG greifen. Zudem muss der Unternehmer bei Anmeldung bzw. Erklärung seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe unterscheiden, ob es sich um einen originären Erwerb nach § 3d S. 1 UStG oder um einen fiktiven Erwerb nach § 3d S. 2 UStG handelt.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer D aus Deutschland bestellt bei Unternehmer F aus Frankreich eine Maschine, die er an seine italienische Betriebsstätte liefern lässt. D verwendet seine deutsche USt-IdNr. — Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist Italien (§ 3d S. 1 UStG). Aufgrund der Verwendung der deutschen USt-IdNr. hat D zudem einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland (§ 3d S. 2 UStG) zu versteuern. Für diese Erwerbsteuer ist D nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG). Um von der Erwerbsteuer entlastet zu werden, muss er folglich den Nachweis einer Besteuerung in Italien erbringen (§ 3d S. 2 1. Alt. UStG).

[2] EuGH v. 22.4.2010, C-536/08, C-539/08, X und Facet Trading, BFH/NV 2010, 1225.

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