Rz. 61

Der Leistende muss ein Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG sein, der nach § 3c Abs. 1 UStG die Warenbewegung als eigene Beförderung oder beauftragte Versendung bewirkt. Die Abholung der Ware durch den Erwerber fällt nicht unter § 3c Abs. 1 UStG. Diese Regelung stimmt insoweit mit der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung von § 3c Abs. 1 UStG überein.

 

Rz. 62

Der Anwendungsbereich der Norm betrifft sowohl den Direkthandel als auch die fiktiven Lieferungen des Betreibers einer elektronischen Schnittstelle nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG.

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