Rz. 8

Vom 1.1.1994 bis zur Anwendbarkeit des Unionszollkodex ab dem 1.5.2016 (s. Rz. 8a) galten die Bestimmungen der ZK-VO[1] und der ZK-DVO[2] unmittelbar. Zollschuldner und damit auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist der Anmelder (Art. 201 Abs. 3 ZK-VO). Die Anmeldung kann auch durch einen Dritten abgegeben werden (z. B. "in Auftrag und Vollmacht" durch einen Spediteur für den Importeur – direkte Stellvertretung, Art. 5 Abs. 2 erster Teilstrich ZK). Ist das Vertretungsverhältnis klar aus der Anmeldung ersichtlich, wird der vertretene Importeur zum Schuldner. Bei der indirekten Vertretung (Art. 5 Abs. 2 zweiter Teilstrich ZK, z. B. durch einen Spediteur im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Importeurs) werden sowohl der Vertretene als auch der Vertreter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.[3]

 

Rz. 8a

Mit dem ab dem 1.5.2016 anstelle des ZK anwendbaren Unionszollkodex[4] richtet sich die Zollschuldnerschaft nach den Vorschriften der Einfuhrzollschuld der Art. 77 bis 80 UZK. Insbesondere regelt Art. 77 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UZK: "Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird."[5] Daraus ergibt sich, dass nach Art. 77 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 S. 1 UZK in erster Linie der Anmelder der Zollschuldner ist.[6] Nach Art. 5 Nr. 15 UZK ist Anmelder die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung [...] abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung [...] abgegeben wird. Anmelder ist folglich die Person, welche von den Rechtswirkungen einer Zollanmeldung (Art. 5 Nr. 15, Art. 170 Abs. 1 UZK) betroffen ist. Dies ist grundsätzlich die Person, welche die Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt.[7] Die Vertretung bei der Anmeldung ist aber möglich und entspricht der Wirtschaftspraxis. Für die Eigenschaft als Zollschuldner i. S. v. Art. 77 Abs. 3 UZK ist dabei ausschließlich die Förmlichkeit der Anmeldung maßgeblich. Wird eine Zollanmeldung abgegeben, ohne dass auf ein Vertretungsverhältnis hingewiesen wird, so wird der Anmeldende Zollschuldner.[8]

[1] VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des ZK der Gemeinschaften.
[2] VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum ZK, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission v. 18.12.2006, ABl. EU 2006 L 360/64.
[3] Schröder, UVR 1995, 74.
[4] VO (EU) Nr. 952/2013 v. 9.10.2013; zur zeitlichen Anwendung s. Art. 288 Abs. 1 und 2 UZK.
[5] Zu den Auswirkungen des UZK auf die Umsatzsteuer vgl. Weymüller, MwStR 2016, 487.
[6] Bartone, in Krenzler/Herrmann/Niestedt Art. 77 UZK Rz. 20.
[7] Bartone, in Krenzler/Herrmann/Niestedt Art. 77 UZK Rz. 20.
[8] Bartone, in Krenzler/Herrmann/Niestedt Art. 77 UZK Rz. 20.

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