Rz. 20

Fällt der Werkunternehmer in Insolvenz und lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrags nach § 103 InsO ab, ist neubestimmter Leistungsgegenstand das teilfertige Bauwerk. Diese Leistung ist im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ausgeführt.[1] Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung in Abschn. 3.9 Abs. 1 S. 1 UStAE angeschlossen.

Handelt es sich in derartigen Fällen um Leistungen im Baubereich in der Form von Werklieferungen, wird der Liefergegenstand nicht befördert oder versendet und der Ort der Lieferung folglich nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG bestimmt.

[1] Vgl. die insoweit auch für das zum Konkursrecht ergangene, für Insolvenzfälle fortgeltende Entscheidung des BFH v. 2.2.1978, V R 128/76, Haufe-Index 72796, BStBl II 1978, 483, UR 1978, 170 m. Anm. Weiß; § 3 Abs. 1 UStG Rz. 265.

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