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Ein Reihengeschäft i. S. d. § 3 Abs. 6a S. 1 UStG (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG i. d. F. bis zum 31.12.2019) liegt vor, wenn

  • mehrere Unternehmer
  • über denselben Gegenstand
  • Umsatzgeschäfte abschließen

und diese Geschäfte dadurch erfüllt werden, dass

  • der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe
  • im Rahmen einer Beförderung oder Versendung
  • unmittelbar
  • die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft.

Den einzelnen Lieferungen können Kaufverträge oder Verträge anderer Art zugrunde liegen (z. B. Tauschverträge, Werklieferungsverträge).

Die Kommentierung des Reihengeschäfts erfolgt in § 3 Abs. 6a UStG.

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