Rz. 54
Ein Reihengeschäft i. S. d. § 3 Abs. 6a S. 1 UStG (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG i. d. F. bis zum 31.12.2019) liegt vor, wenn
- mehrere Unternehmer
- über denselben Gegenstand
- Umsatzgeschäfte abschließen
und diese Geschäfte dadurch erfüllt werden, dass
- der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe
- im Rahmen einer Beförderung oder Versendung
- unmittelbar
- die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft.
Den einzelnen Lieferungen können Kaufverträge oder Verträge anderer Art zugrunde liegen (z. B. Tauschverträge, Werklieferungsverträge).
Die Kommentierung des Reihengeschäfts erfolgt in § 3 Abs. 6a UStG.
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