Rz. 1
Die Vorschrift des § 3 Abs. 5a UStG ist am 1.1.1993 durch Art. 1 Nr. 4 b, Art. 12 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes[1] in § 3 UStG eingefügt und erstmals zum 1.1.1994 durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz[2] geändert worden.[3] Sie weist auf den Vorrang der Ortsbestimmungen der §§ 3c, 3e, 3f und 3g UStG hin und klärt den Regelungsbereich sämtlicher Lieferorte.[4]
Durch Art. 7 Nr. 2 Buchst. b des StEntlGesetzes 1999/2000/2002 v. 24.3.1999, BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304, wurde mit Wirkung ab 1.4.1999 die neu eingeführte Vorschrift des § 3e UStG in den Text des § 3 Abs. 5a UStG eingefügt, die den Ort der unentgeltlichen Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG regelt.
§ 3 Abs. 5a UStG ist zum 1.1.2005 durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz[5] um einen Hinweis auf die besondere Ortsbestimmung für Lieferungen von Gas oder Elektrizität an einen Wiederverkäufer (§ 3g UStG) ergänzt worden.
Rz. 2
Zur europarechtlichen Einordnung der Vorschrift s. die Kommentierungen zu den Einzelvorschriften, z. B. in § 3 Abs. 6 UStG Rz. 3 und in § 3 Abs. 7 UStG Rz. 2.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen