Rz. 2
Die Vorschrift und die ihr vorangehenden Regelungen in § 5 Abs. 1 UStDB 1934, § 6 UStDB 1938, § 6 UStDB 1951 sowie in § 3 Abs. 5 UStG 1967/73/80 beruhen auf der Rechtsprechung des RFH.[1]
Inhaltlich verstößt die Norm nicht gegen Grundprinzipien des Umsatzsteuerrechts, denn der Lieferer verschafft bei der Gehaltslieferung dem Abnehmer die Verfügungsmacht nicht an dem gesamten ihm übergebenen Gegenstand, sondern nur an denjenigen Bestandteilen, die nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten dem Abnehmer verbleiben sollen (Gehalt). Der Lieferungswille erstreckt sich nicht auf die bei der Be- oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse und Abfälle, die der Lieferer zurückhaben will. Der Abnehmer erwirbt – ggf. im Gegensatz zum zivilrechtlichen Eigentum – das wirtschaftliche Eigentum nur am Hauptstoff.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 UStG hat deshalb nur rechtserläuternden Charakter. Auch ohne § 3 Abs. 5 UStG würde sich in den betroffenen Fällen eine Lieferung nur hinsichtlich des Gehalts ergeben.[2]
Rz. 2a
Die Regelung des § 3 Abs. 5 UStG hat keine unmittelbare Vorlage im Unionsrecht. Weder die am 1.1.2007 in Kraft getretene Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie noch die bis zum 31.12.2006 geltende 6. EG-Richtlinie enthalten vergleichbare Regelungen. Nach Ansicht des BFH[3] ist zur Definition der "Lieferung eines Gegenstands" auf Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL zurückzugreifen, wonach es auf die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, ankommt. Um festzustellen, ob ein Umsatz als Lieferung oder sonstige Leistung zu beurteilen ist, muss nach Ansicht des BFH im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Wesen des Vorgangs ermittelt werden. Dabei ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers nach dem wirtschaftlichen Zweck – und mithin nicht zwingend die zivilrechtliche Sicht – maßgebend.[4] Vor diesem Hintergrund stellt die Sonderregelung des § 3 Abs. 5 UStG nach der hier vertretenen Ansicht eine unionsrechtskonforme Klarstellung des Umfangs bestimmter Lieferungstatbestände dar, die aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als Gehaltslieferungen zu beurteilen sind.[5]
Rz. 3 einstweilen frei
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