Rz. 50

Stellt der Auftraggeber dem Hersteller eines Werks einen Teil des zur Herstellung des Werks erforderlichen Stoffs (Hauptstoff oder Nebenstoff) zur Verfügung, liegt umsatzsteuerrechtlich eine Materialbeistellung vor. Der beigestellte Stoff nimmt nicht am Leistungsaustausch zwischen Auftraggeber und Hersteller und umgekehrt teil; er unterliegt somit nicht der Umsatzsteuer.[1] Eine Unterart der Beistellung ist die Leistungsbeistellung (Beistellung menschlicher oder technischer Arbeitskraft). Die Zurverfügungstellung des gesamten zur Herstellung des Werks erforderlichen Stoffs durch den Auftraggeber (Besteller) an den Werkunternehmer ist Materialgestellung.[2] Eine Sonderrolle spielt die sog. unechte Materialbeistellung, die unter bestimmten Voraussetzungen wie eine echte Materialbeistellung behandelt wird (Rz. 71ff.).

Eine Materialbeistellung liegt nicht vor, wenn überschüssiger Strom mithilfe eines Pumpspeicherkraftwerks gespeichert wird. Die wirtschaftliche Bedeutung des Vorgangs besteht in diesem Fall nicht in einer Materialbeistellung und auch nicht in der – widersinnigen – Stromlieferung an einen Stromerzeuger zum Verbrauch, sondern in der Speicherung überschüssiger Energie, die bei Bedarf wieder abgerufen wird.[3]

 

Rz. 51

Die umsatzsteuerlichen Folgen der Materialbeistellung (Nichtbesteuerung der beigestellten Teile) haben im Wesentlichen Bedeutung für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Auftraggeber:

  • Privatpersonen,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • Unternehmer, die nur steuerfreie, zum Vorsteuerausschluss führende Umsätze ausführen,
  • Kleinunternehmer i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG,
  • pauschalierende Land- und Forstwirte i. S. v. § 24 Abs. 1 UStG und
  • Unternehmer, die die Durchschnittssätze der §§ 23, 23a UStG anwenden.

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