Rz. 65
Der Ort der unentgeltlichen Wertabgabe war bis zum 13.12.2019 in § 3f UStG geregelt. Er sollte immer am Sitz des Unternehmers liegen oder am Ort der Betriebsstätte.
Diese Vorschrift hatte keine Grundlage im Unionsrecht und wurde daher durch das Gesetz vom 12.12.2019[1] ersatzlos aufgehoben. Seither richtet sich der Ort der unentgeltlichen Wertabgabe danach, wo der Ort der entsprechenden entgeltlichen Leistung läge.
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