Rz. 65

Der Ort der unentgeltlichen Wertabgabe war bis zum 13.12.2019 in § 3f UStG geregelt. Er sollte immer am Sitz des Unternehmers liegen oder am Ort der Betriebsstätte.

Diese Vorschrift hatte keine Grundlage im Unionsrecht und wurde daher durch das Gesetz vom 12.12.2019[1] ersatzlos aufgehoben. Seither richtet sich der Ort der unentgeltlichen Wertabgabe danach, wo der Ort der entsprechenden entgeltlichen Leistung läge.

[1] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl I 2019, 2451; s. dazu Widmann, MwStR 2019, 876; Sterzinger, UR 2020, 1.

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