Rz. 32

Für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze enthält § 3g UStG besondere Ortsbestimmungen. Soweit Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

  • an einen Unternehmer geliefert wird, der diese erworbenen Gegenstände selbst weiter verkauft (z. B. Gashändler kauft Erdgas ein und verkauft es selbst am Markt weiter), gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt,
  • an einen Verbraucher (Unternehmer oder auch NIchtunternehmer) geliefert wird, der die erworbenen Gegenstände für seine unternehmerischen Zwecke (z. B. Produktionszwecke) oder für private Zwecke verwendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt bzw. verbraucht. Sollte der Abnehmer die Gas- oder Elektrizitätslieferung insgesamt oder z. T. nicht tatsächlich nutzen bzw. verbrauchen, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo der Abnehmer seinen Sitz, eine Betriebsstätte, an die die Gegenstände geliefert werden, oder seinen Wohnsitz hat.

§ 3g Abs. 3 UStG stellt ausdrücklich klar, dass bei Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität kein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt. Dies setzt Art. 17 Abs. 2 Buchst. d MwStSystRL um.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung von Elektrizität

Stromhändler S aus Stuttgart bezieht von einem französischen Kraftwerkbetreiber Elektrizität, die S in Stuttgart an Verbraucher weiterverkauft.

Die Lieferung des französischen Kraftwerkbetreibers ist in Deutschland nach § 3g Abs. 1 UStG ausgeführt und damit steuerbar und steuerpflichtig. Allerdings wird S für die ihm gegenüber ausgeführte Lieferung zum Steuerschuldner.[1] Das Verbringen der Elektrizität von Frankreich an den Lieferort in Stuttgart ist ausdrücklich von der Liefer- und Erwerbsfiktion des innergemeinschaftlichen Verbringens ausgenommen.

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