Rz. 7

§ 3 Abs. 1a UStG in der derzeitigen Fassung setzt Art. 17 MwStSystRL[1] um. Dabei wird der Grundtatbestand, dass das Verbringen des Gegenstands im Rahmen einer Fiktion als eine Lieferung angesehen wird, entsprechend der Vorgaben der MwStSystRL auch in § 3 Abs. 1a UStG umgesetzt. In den unionsrechtlichen Grundlagen werden aber – anders als in der nationalen Umsetzung – in Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL Ausnahmetatbestände aufgezählt, die ausdrücklich nicht zu einer fiktiven Lieferung i. R.d. innergemeinschaftlichen Verbringens führen sollen. In § 3 Abs. 1a UStG ist anstelle dieser Aufzählung lediglich die inhaltlich nicht weiter definierte Formulierung "ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung" aufgenommen worden. Insoweit muss national der allgemein umschriebene Ausnahmetatbestand vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Regelungen des Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL ausgelegt werden.[2]

 

Rz. 8

Die zum 1.1.2020 in § 3 Abs. 1a S. 3 UStG aufgenommene Klarstellung, dass im Zusammenhang mit einem Verbringen von Gegenständen in ein Konsignationslager nach § 6b UStG keine fiktive Lieferung nach § 3 Abs. 1a UStG vorliegen soll, basiert auf der zum 1.1.2020 in Kraft getretenen Vorschrift des Art. 17a Abs. 1 MwStSystRL.

[2] Vgl. auch Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG Rz. 1008

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