Rz. 7

Weder in der 6. EG-Richtlinie noch in der MwStSystRL findet sich eine § 3 Abs. 12 UStG entsprechende Bestimmung. Gleichwohl verstößt § 3 Abs. 12 UStG nicht gegen EU-Recht.[1] Die in § 3 Abs. 12 UStG angeordneten Rechtsfolgen ergeben sich aus den allgemeinen Regelungen über steuerbare Umsätze[2] und deren Besteuerungsgrundlage.[3] Danach ist Besteuerungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist dabei nicht zwischen Gegenleistungen in Form von Geldzahlungen und in Form von Sachleistungen zu unterscheiden; es genügt, dass die Gegenleistung in Geld ausgedrückt werden kann.[4] Dementsprechend kann die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Dienstleistung bestehen und Besteuerungsgrundlage der Lieferung sein, wenn – wie bei jedem steuerbaren Umsatz – ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Dienstleistung besteht.[5]

[1] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 771; BFH v. 25.4.2018, XI R 21/16, BFH/NV 2018, 910, UR 2018, 556; BFH v. 15.4.2010, V R 10/08, BFH/NV 2010, 1570.
[2] Art. 14 MwStSystRL für Lieferungen, Art. 24 MwStSystRL für Dienstleistungen.
[3] Art. 73f MwStSystRL.
[4] EuGH v. 19.12.2012, C-549/11, Orfey Balgaria, Haufe-Index 3529719, MwStR 2013, 28.
[5] Z. B. EuGH v. 2.6.1994, C-33/93, Empire Stores Ltd., Haufe-Index 60592, UR 1995, 64; EuGH v. 3.7.2001, C-380/99, Bertelsmann, Haufe-Index 613943, UR 2001, 346.

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