Rz. 11

Sofern der Anbieter der sonstigen Leistung ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt, entfällt die gesetzliche Vermutung der Leistungskommission (§ 3 Abs. 11a S. 2 UStG). Es handelt sich dabei um zwei kumulative Voraussetzungen der Ausnahmeregelung, für die durch S. 3 definiert wird, unter welchen Voraussetzungen sie erfüllt sind. Zwar erscheint in diesem Zusammenhang die Verwendung des Wortes "Bedingung" im Singular angesichts der in der betroffenen Ausnahmeregelung verwendeten Mehrzahl von Voraussetzungen missverständlich. Aus dem Sinn und der Normstruktur kann aber abgeleitet werden, dass sich die in S. 3 enthaltenen Definitionen auf den gesamten Inhalt der Ausnahmeregelung beziehen. Deshalb sind die beiden durch S. 3 genannten Voraussetzungen für die Erfüllung der Ausnahme auf alle Rechnungen und alle vertraglichen Vereinbarungen der in Betracht kommenden Personen zu beziehen.

Die Rechnung und die vertraglichen Vereinbarungen, die die Inhalte zum Nachweis des Ausnahmetatbestands enthalten, sind in diesem Zusammenhang Tatbestandsvoraussetzungen der Definition und nicht lediglich deren Beweismittel. Daraus folgt, dass nur durch die mit den erforderlichen Inhalten versehene Rechnung und vertragliche Vereinbarung die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt werden können und zugleich ein anderweitiger Nachweis durch sonstige Beweismittel i. S. d. Abgabenordnung ausscheidet.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel zum Ausschlussgrund

Der Anbieter einer App stellt diese über den von einem Unternehmer betriebenen Appstore zum Download bereit, wo diese von einem Abnehmer heruntergeladen wird. Der Betreiber des Appstores benennt den Anbieter der App in seiner Abrechnung gegenüber dem Abnehmer ausdrücklich und hat die Benennung des Anbieters in seinen vertraglichen Vereinbarungen, z. B. im Rahmen der zum Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit dem Anbieter und dem Abnehmer geregelt.

In diesem Fall wird in Bezug auf die heruntergeladene App eine sonstige Leistung vom Anbieter an den Abnehmer sowie in Bezug auf die Möglichkeit des Anbietens der App im Appstore eine sonstige Leistung vom Betreiber des Appstores an den Anbieter erbracht. Die Fiktion einer Leistungskommission greift wegen des Ausschlussgrunds nicht ein. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt durch den Anbieter gegenüber dem Abnehmer und durch den Betreiber des Appstores gegenüber dem Anbieter.

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