Rz. 3

Die Vorschrift setzt sich aus positiven und negativen Tatbestandsmerkmalen zusammen. Zunächst werden durch S. 1 die Anwendungsvoraussetzungen der gesetzlich vermuteten Leistungskommission als positive Tatbestandsmerkmale genannt. Hieran schließen sich die Ausnahmen und Gegenausnahmen der gesetzlichen Vermutung in den S. 2 bis 5 mit negativen Tatbestandsmerkmalen an. Das in der Norm damit enthaltene Regel-Ausnahme-Prinzip lässt zugleich auf die Verteilung der objektiven Beweislast schließen. Danach ist von der Leistungskommission auszugehen, wenn die Voraussetzungen von S. 1 erfüllt sind. Will sich eine an der Leistungskommission beteiligte Partei auf eine Ausnahme nach den S. 2 bis 5 berufen, muss sie den Nachweis hierfür erbringen; anderenfalls greift die gesetzliche Vermutung weiterhin ein.

 

Rz. 4

Das Verhältnis von § 3 Abs. 11a UStG zum vorausgehenden Abs. 11, der die allgemeine Leistungskommission regelt, ist nicht Gesetzesspezialität, sondern eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Leistungskommission auf die von Abs. 11a S. 1 erfassten Fälle. Hinsichtlich der Rechtsfolgen wird deshalb auf die in § 3 Abs. 11 UStG bereits vorhandenen Regelungen (Fiktion der Leistungskommission) verwiesen. Unterschiede bestehen aber bei der Widerlegbarkeit der Fiktion. Während die gesetzliche Vermutung der allgemeinen Leistungskommission nach Abs. 11 unwiderlegbar ist, kann die sich aus § 3 Abs. 11a UStG ergebende Vermutung unter den abschließend geregelten Voraussetzungen der S. 2 bis 5 widerlegt werden.

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