Rz. 187

Die Grundsätze zur Abgrenzung von Lieferung oder sonstiger Leistung bei Leasingverträgen oder ähnlichen Verträgen werden teilweise in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (sog. "Cross-Border-Leasing") kann es damit dazu kommen, dass die ausgeführte Leistung entweder keiner Besteuerung unterliegt oder zu einer Doppelbesteuerung führt. Kommt es aufgrund der von einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Zuordnung zu anderen Ergebnissen, als sich dies nach der nationalen Rechtsauffassung ergibt, ist nach der von der Finanzverwaltung[1] vertretenen Auffassung wie folgt zu verfahren:

  • Erfolgt die Zuordnung bei dem im Inland ansässigen Vertragspartner, ist dieser Zuordnung zur Vermeidung von endgültigen Steuerausfällen zu folgen;
  • erfolgt die Zuordnung bei dem im anderen Mitgliedstaat ansässigen Vertragspartner, kann dieser Zuordnung gefolgt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Überlassung in dem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterlegen hat.

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