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Ebenso wie andere Unternehmer ist auch der gelegentliche Fahrzeuglieferer verpflichtet, zur Feststellung seines Erstattungsanspruchs Aufzeichnungen zu machen.[1] Er hat das Entgelt für seine steuerfreie Lieferung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG und die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern[2] nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 UStG aufzuzeichnen.
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