Rz. 28

Durch den gelegentlichen Verkauf eines Neufahrzeugs wird der Fahrzeuglieferer nicht zum Unternehmer i. S. d. § 2 UStG mit allen Konsequenzen. Vielmehr wird er lediglich wie ein Unternehmer behandelt. Die Behandlung "wie ein Unternehmer" bezieht sich nur auf die Lieferung des neuen Fahrzeugs und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfolgen, insbesondere den eingeschränkten Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG. Andere Vorgänge, die nicht mit der Lieferung des neuen Fahrzeugs im Zusammenhang stehen, haben keinen Einfluss auf die Behandlung wie ein Unternehmer. Von daher erlangt der gelegentliche Fahrzeuglieferer allenfalls ein zeitlich und umfänglich stark begrenztes Unternehmerdasein.

 

Rz. 29

Die Lieferung des gelegentlichen Fahrzeuglieferers ist bei der Erfüllung aller Voraussetzungen des § 2a UStG – wie die entsprechende Lieferung eines Unternehmers i. S. d. § 2 UStG – steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG. Der gelegentliche Fahrzeuglieferer braucht somit für die Lieferung keine USt abzuführen. Vielmehr erlangt er durch den eingeschränkten Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG einen Vorsteuererstattungsanspruch gegen das FA. Da er einen Anspruch gegen das FA geltend macht, trifft den gelegentlichen Fahrzeuglieferer die Beweislast, dass sämtliche Voraussetzungen des § 2a UStG und auch des § 15 Abs. 4a UStG erfüllt sind. Insbesondere hat er nachzuweisen, dass das neue Fahrzeug tatsächlich im Rahmen einer Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist[1] und dass ein Beleg für den Vorsteuerabzug (insbesondere eine Rechnung mit offenem Steuerausweis über den Kauf des Fahrzeugs im Inland) vorhanden ist.

 
Praxis-Beispiel

Eine Privatperson aus Köln kauft im Januar 2021 bei einem inländischen Autohändler einen fabrikneuen Pkw für netto 50.000 EUR zzgl. 9.500 EUR USt (Bruttopreis: 59.500 EUR). Hierüber erhält er vom Autohändler eine ordnungsgemäße Rechnung mit der gesondert ausgewiesenen USt von 9.500 EUR. Bei einem Tachometerstand von 5.500 km verkauft er das Fahrzeug im August 2021 (sieben Monate später) an einen Bekannten in Dänemark für 48.000 EUR.

Es handelt sich um die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs durch einen gelegentlichen Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG. Ein Neufahrzeug liegt vor, weil der Pkw als motorbetriebenes Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat. Dass seit der ersten Inbetriebnahme mehr als sechs Monate vergangen sind, ist in diesem Fall ohne Bedeutung.[2] Die Weiterlieferung des Fahrzeugs an den dänischen Abnehmer ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind vom gelegentlichen Fahrzeuglieferer nachzuweisen. Zum Zeitpunkt der Weiterlieferung kann die Kölner Privatperson einen Vorsteuerabzug von maximal 9.500 EUR vornehmen. Da sie das Fahrzeug jedoch unter dem Nettoeinstandspreis weiterverkauft hat, ist der Vorsteuerabzug auf 19 % von 48.000 EUR = 9.120 EUR begrenzt.[3]  Das auch für die Einkommensteuer der Privatperson zuständige Kölner FA vergütet diesen Betrag auf entsprechenden Antrag (Abgabe einer üblichen USt-Voranmeldung nur für den Monat des Weiterverkaufs mit einem sog. Rotbetrag i. H. v. 9.120 EUR). In der USt-Voranmeldung des Monats August 2021 ist das Entgelt für die steuerfreie Lieferung des Neufahrzeugs i. H. v. 48.000 EUR in Zeile 28, Kennzahl 49 (Innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens – § 2a UStG) einzutragen, die abziehbare Vorsteuer i. H. v. 9.120 EUR in Zeile 60, Kennzahl 59 (Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens – § 2a UStG – sowie von Kleinunternehmern i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG§ 15 Abs. 4a UStG). In der USt-Jahreserklärung 2021 ist in Zeile 65, Kennzahl 749 (Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens) das Entgelt von 48.000 EUR einzutragen, die abziehbare Vorsteuer von 9.120 EUR in Zeile 129, Kennzahl 759 (Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens – § 2a UStG – sowie von Kleinunternehmern i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG§ 15 Abs. 4a UStG). Über die Weiterlieferung hat die Kölner Privatperson als gelegentlicher Fahrzeuglieferer eine Rechnung mit besonderen Angaben zum Fahrzeug[4] zu erteilen. Außerdem sind ab 1.7.2010 die Meldepflichten nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (Rz. 33f.) zu erfüllen.

Der dänische Käufer (gleichgültig ob Unternehmer oder Privatperson) muss die Erwerbsbesteuerung in Dänemark vornehmen (25 % dänische USt von 48.000 EUR = 12.000 EUR).

Hätte die Kölner Privatperson das Fahrzeug für 50.000 EUR oder mehr verkauft, hätte sie den Vorsteuerabzug in voller Höhe von 9.500 EUR in Anspruch nehmen können.[5]  Hätte die Privatperson dagegen mit dem Verkauf des Fahrzeugs an ihren dänischen Bekannten gewartet, bis das Fahrzeug mehr als 6.000 km zurückgelegt hat, wäre d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge