Rz. 31

Gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG sind zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen auf die Steuerfreiheit der Lieferung hingewiesen wird. Die Rechnungen müssen spätestens bis zum 15. Tag des auf den Verkauf folgenden Monats ausgestellt werden.[1] Die gelegentlichen Fahrzeuglieferer haben von diesen Rechnungen ein Doppel zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Diese Aufbewahrungsvorschriften für Rechnungen gelten ausdrücklich auch für gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG.[2] Die Rechnungen müssen außerdem die in § 1b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale enthalten.[3]  Wenn diese Angaben fehlen, hat dies allein jedoch keine Auswirkung auf die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung.

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