Rz. 64

Das UStG eröffnet dem leistenden Unternehmer über § 9 UStG die Möglichkeit, bestimmte steuerfreie Umsätze steuerpflichtig zu gestalten. Die Folge einer zulässig ausgeübten Option ist, dass der leistende Unternehmer USt schuldet, die auf den Leistungsempfänger überwälzt werden kann oder vom leistenden Unternehmer selbst getragen werden muss. Weiterhin eröffnet sich für den leistenden Unternehmer dadurch der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. In vielen Fällen wird dadurch im Ergebnis eine Mehrbelastung des leistenden Unternehmers nicht gegeben sein. In den Fällen, in denen es durch die Option nach § 9 UStG im Ergebnis zu einer Änderung der umsatzsteuerlichen Belastung kommt, wird sich ein Ausgleichsanspruch nach § 29 UStG für den leistenden Unternehmer aber nicht ergeben können, da die willentliche Ausübung eines Wahlrechts nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 29 UStG entspricht.[1]

 

Rz. 65

Eine Verpflichtung, ein steuerliches Wahlrecht auszuüben, um eine Änderung der umsatzsteuerlichen Belastung zu vermeiden, kann allerdings aus § 29 UStG auch nicht abgeleitet werden.[2]

[1] So auch Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG, § 29 UStG Rz. 12.
[2] Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG, § 29 UStG Rz. 27.

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