Rz. 62a

Der Fiskalvertreter erhält nach § 22d Abs. 1 UStG für seine Fiskalvertretertätigkeit eine eigene USt-IdNr. Dies führt zu der besonderen Konstellation, dass solche Unternehmer, die als Fiskalvertreter tätig sind, über zwei USt-IdNrn. verfügen können, denn für ihre Tätigkeit als Fiskalvertreter benötigen sie immer eine eigene Nummer.[1]

[1] Walkenhorst, in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 27a UStG Rz. 34.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge