Rz. 92

Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG ist gemäß § 409 S. 1 AO i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die sachlich zuständige Finanzbehörde. Das ist gem. § 409 S. 1 AO i. V. m. § 387 Abs. 1 AO die Finanzbehörde, welche die betreffende Steuer verwaltet; für die USt ist dies das FA (§ 17 Abs. 2 S. 1 FVG). Wegen der bundesweit geltenden Zuständigkeitskonzentrationenbei der Verfolgung von Steuerstraftaten und -Ordnungswidrigkeiten[1] ist das jeweils örtlich zuständige FA mit einer Bußgeld- und Strafsachenstelle zuständige Verwaltungsbehörde.

 

Rz. 93

Als Rechtsfolge einer Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG kann nach dem Abs. 2 der Vorschrift ein Bußgeld bis zu 50.000 EUR festgesetzt werden. Dieses Bußgeld ist vom Gesetzgeber am "Rahmen" der § 378 und § 383 AO orientiert worden, weil es "nicht sachgerecht" gewesen wäre es am geringeren Rahmen der §§ 379ff. AO zu orientieren.[2] Da somit eine konkretere Begründung des Bußgeldrahmens fehlt, lässt sich die Höhe dieses Bußgelds deshalb zu Recht infrage stellen.[3]

Bei der Festlegung der Rechtsfolgen eines Verstoßes besteht somit ein doppelte Ermessen. Einerseits hat die Finanzbehörde im Rahmen des Opportunitätsprinzips zu entscheiden, ob überhaupt eine Verfolgung als OWiG erfolgt, anderseits hat sie bei einer Verfolgung dann über die Höhe des zu verhängenden Bußgeldes zu befinden. Zu beachten ist dabei, dass sich die Finanzbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes an die Vorgaben des Abschnitts 104 AStBV[4] halten soll. Nach dieser Regelung kann sie z. B. von einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit abgesehen, wenn die verkürzte Steuer 5.000 EUR nicht übersteigt.

 

Rz. 94

Nach § 17 Abs. 3 OWiG sind Grundlage der Bemessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Dabei können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sein.[5]

 

Rz. 95

Besondere Beachtung verdient hier die Regelung des § 17 Abs. 4 OWiG, wonach die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil überschreiten soll, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat. Zu diesem Zweck darf das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße auch überschritten werden[6], es handelt sich insoweit um eine Form der Vermögensabschöpfung. Zu dem vergleichbaren strafrechtlichen Verfall nach § 73 StGB hat der BGH entschieden, dass ein Verfall des Vermögensvorteils bei der Steuerhinterziehung nicht möglich ist, weil dem Täter der erlangte Vermögensvorteil nicht verbleibt, da ein Steueranspruch gegen ihn in dieser Höhe besteht.[7] Insoweit dürfte Ähnliches für die Bemessung der Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit anzunehmen sein, denn die in Rechnungen ausgewiesenen Steuern werden weiter geschuldet. Angemerkt sei zu dieser Abschöpfung des Vermögensvorteils allerdings noch, dass dies beim "klassischen missing trader" zumeist wenig erfolgreich sein dürfte, weil diese Person nur geringe geldwerte Vorteile aus der Tat erzielt; bei dem "missing trader" verbleiben zumeist nur wenige Euro für deine "Dienstleistung", dem Erstellen von Rechnungen mit dem Ausweis der Umsatzsteuer. "Abzuschöpfen" ist hier nichts mehr.

 

Rz. 96

Die Ordnungswidrigkeit wird dann nach § 65 OWiG durch einen Bußgeldbescheid "geahndet".[8] Sachlich zuständig zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit und zur Erstellung des Bußgeldbescheids ist nach §§ 409, 387 Abs. 1 AO die örtlich zuständige Finanzbehörde (vollzogen durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle). Die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich in § 37 OWiG geregelt; diese Vorschrift ähnelt inhaltlich dem § 388 AO, der die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde zur Verfolgung von Steuerstraftaten zum Inhalt hat. In der Praxis wird die örtliche Zuständigkeit i. d. R. bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle desjenigen FA vorliegen, bei dem der Steuerpflichtige – der Täter – umsatzsteuerlich geführt wird.[9] Der Betroffene kann dann gegen einen Bußgeldbescheid nach § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch bei der Behörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.[10]

[1] Vgl. dazu nur Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 387 AO Rz. 11ff.
[2] BT-Drs. 14/7471, 8, die keine weitere Begründung enthält.
[3] Vgl. bereits Reiß, UR 2002, 561, 567.
[4] Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2020, BStBl I 2019, 1142.
[5] Vgl. zu Einzelheiten Gürtler, in Göhler, OWiG, § 17 OWiG Rz. 15ff.
[7] BGH v. 28.11.2000, 5 StR 371/00, wistra 2001, 96; der Verfall dient der Gewinnabschöpfung und hat keinen Strafcharakter.
[8] Vgl. zum Inhalt des Bußgeldbescheids § 66 OWiG.
[9] Oder bei dem FA, auf das die strafrechtlichen Zuständigkeiten nach § 387 Abs. 2 AO übertragen wurden; vgl. dazu Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 387 AO Rz. 11ff.
[10] Vgl. zu Einzelheiten des Einspruchsverfahrens im Ordnungswidrigkeitenrecht Seitz, in Göhler, OWiG, Vor § 67 OWiG und § 67 OWiG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge