Rz. 55

Hat das Luftverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, kann die Steuer für die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr ebenfalls niedriger festgesetzt oder ganz oder teilweise erlassen werden. Die Anordnung kann aber davon abhängig gemacht werden, dass in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine USt o. ä. Steuer nicht erhoben wird (sog. Gegenseitigkeit). Dies ist unabhängig davon, ob es sich um einen ausländischen Unternehmer mit Sitz in der Europäischen Union oder im Drittlandsgebiet handelt. Allerdings besteht innerhalb der Europä­ischen Union – mit Ausnahme von Estland – Gegenseitigkeit i. S. d. § 26 Abs. 3 UStG.

 

Rz. 56

Früher (bis 31.12.1979) war die Gegenseitigkeit zwingende Voraussetzung für den Erlass der USt bei Unternehmern mit Sitz im Ausland. Gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 UStG 1967 galt die Begünstigung für Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Ausland nur dann, wenn für Unternehmer mit Sitz im Inland eine Steuer in dem anderen Land nicht erhoben wird. Da dies in den Fällen zu Problemen führte, in denen im Ausland die Gegenseitigkeit nicht vollständig gewährleistet war, weil z. B. nur geringfügige Abgaben festgesetzt wurden oder eine Steuerbegünstigung nur für Teilbereiche des internationalen Flugverkehrs (z. B. Charterverkehr) gewährt wurde, war durch das UStG 1980 festgelegt, dass die Anordnung nach § 26 Abs. 3 UStG davon abhängig gemacht werden kann, dass eine USt in dem betreffenden Land für deutsche Unternehmen nicht erhoben wird. Die vollständige Gegenseitigkeit ist damit nicht mehr zwingende Voraussetzung für den Erlass der USt oder für die niedrigere Festsetzung.[1]

 

Rz. 57

Länder, bei denen Gegenseitigkeit i. S. d. Regelung des BMF allgemein festgestellt ist, sind (nach dem Stand v. 1.4.2017)[2]: Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Armenien, Australien, Bahrain, Bangladesh, Belgien, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Chile, China (Volksrepublik), Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Griechenland, Großbritannien, Hongkong, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Katar, Kenia, Korea (Republik), Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Moldau, Mongolei, Montenegro, Namibia, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Oman, Pakistan, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Somalia, Spanien, Sudan, Südafrika, Syrien, Tadschikistan, Taiwan, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Turkmenistan, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam, Weißrussland, Zimbabwe, Zypern (Republik).

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