Rz. 148

§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. b UStG erklärt die Differenzbesteuerung für nicht anwendbar in den Fällen der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs i. S. d. § 1b Abs. 2 u. 3 UStG. Diese Lieferung von Neufahrzeugen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist im Inland regelmäßig gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Der Erwerber des neuen Fahrzeuges hat dann im übrigen Gemeinschaftsgebiet einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.[1]

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