Rz. 88

Die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG kann für alle Gegenstände in Anspruch genommen werden, die an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert worden sind. Anders als noch § 25a UStG 1990 ist § 25a UStG nicht nur auf im Inland erworbene, sondern auf alle im Gemeinschaftsgebiet angeschafften Gebrauchtgegenstände anwendbar. Das bedeutet aber auch, dass Erwerbe im Drittlandsgebiet nicht von § 25a UStG betroffen sind.

 
Praxis-Beispiel

Ein Kunsthändler mit Sitz in Freiburg im Breisgau kauft in der Schweiz von einem Privatmann ein Bild von Paul Klee und verbringt es nach Deutschland, um es hier zu verkaufen. Auf diesen Verkauf findet § 25a UStG keine Anwendung, denn die Schweiz ist Drittland. Der Händler kann die bei der Einfuhr anfallende EUSt abziehen; das Entgelt für das Bild muss er der Regelversteuerung unterwerfen – zum Regelsteuersatz s. § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG, denn der Verkäufer war nicht der Urheber des Bildes und auch nicht dessen Rechtsnachfolger.

 

Rz. 89

Liest man § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG zunächst unbefangen, so könnte man meinen, dass auch die im Rahmen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vom Wiederverkäufer erworbenen Gegenstände vom Anwendungsbereich der Vorschrift mitumfasst seien. Dies wäre aber ein Trugschluss, denn § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG schließt dies ausdrücklich aus. Die Differenzbesteuerung findet danach keine Anwendung auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer (im übrigen Gemeinschaftsgebiet) die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen angewendet worden ist. Dies gilt seit dem 1.4.1999 auch für die einer entgeltlichen Lieferung gem. § 3 Abs. 1b UStG gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben.[1]

 

Rz. 90

Außerdem ist die Differenzbesteuerung ausgeschlossen auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs i. S. d. § 1b Abs. 2 u. 3 UStG.

Insofern ist also bei Fahrzeugen die Neuheitsregelung des § 1b Abs. 2 u. 3 UStG auch für Wiederverkäufer maßgeblich.

[1] S. dazu die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1b UStG.

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