Rz. 271

Die Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer, die Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder Teilbetriebe sowie die Einbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder Teilbetriebe in Gesellschaften sind nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar.[1]

Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn einzelne Wirtschaftsgüter nicht übereignet bzw. eingebracht werden.[2] Dies kann sogar dann gelten, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mit übereignet, dem Übernehmer aber zur langfristigen Nutzung überlassen werden. Die Vermietung der zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter an den Übertragungsempfänger selbst fällt aber nicht unter § 1 Abs. 1a UStG.[3] Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kann auch dann vorliegen, wenn die Übertragung in mehreren Teilakten erfolgt, wenn diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und der Wille auf den Erwerb des Unternehmens gerichtet ist.[4]

 

Rz. 272

Abschn. 24.1 Abs. 5 S. 3 UStAE sieht unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH v. 10.5.1961[5] vor, dass eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch dann vorliegen kann, wenn ein verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teilbetrieb nach Ablauf der Pachtzeit veräußert wird.[6] Vom Pächter errichtete Bauwerke nehmen nicht an einer solchen Geschäftsveräußerung teil, wenn sie im wirtschaftlichen Eigentum des Pächters bleiben und im Anschluss an die Verpachtung die Hofübergabe vom Hofeigentümer an den bisherigen Pächter erfolgt.[7] Es ist jedoch zu beachten, dass im Fall der Veräußerung eines Vermietungsunternehmens an den bisherigen Mieter zu dessen eigenen wirtschaftlichen Zwecken ohne Fortführung des Vermietungsunternehmens keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. Denn in einem solchen Fall erfolgt kein Übergang der Tätigkeit des Vermieters auf den Mieter.[8] Die Entstehungsgeschichte der Norm[9] spricht nicht dagegen, dies für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bzw. Teilbetriebe entsprechend zu handhaben, da eine steuerbare Geschäftsveräußerung nach Ablauf der Pachtzeit mangels aktiver Bewirtschaftung des Betriebs durch den Verpächter bei diesem nicht in den Anwendungsbereich des § 24 UStG fiele (Rz. 98, Rz. 240 und Rz. 255).

 

Rz. 273

Auch die unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an den Hofnachfolger kann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG sein. Liegen die Voraussetzungen dieser Norm jedoch nicht vor, kann eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe in Betracht kommen.[10] Dasselbe gilt im Fall der unentgeltlichen Überlassung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn keine Absicht besteht, die eigene unternehmerische Tätigkeit fortzuführen.[11]

Beendet der Veräußerer seine land- und forstwirtschaftliche Erzeugertätigkeit und liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG nicht vor, unterliegen die Umsätze aus der Veräußerung von Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens und von immateriellen Wirtschaftsgütern nur unter den Voraussetzungen des Abschn. 24.1 Abs. 4 S. 4 UStAE aus Vereinfachungsgründen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG (Rz. 236 und Rz. 241). Im Fall der Gesellschaftsgründung gilt dies entsprechend.[12] Die Übertragung von Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Realteilung einer Gesellschaft kann ebenfalls nicht steuerbar sein.[13] Erbringt der Veräußerer, der nach der Veräußerung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (auch im Übrigen) nicht mehr als land- und forstwirtschaftlicher Erzeuger tätig ist, Dienstleistungen (z. B. Lohnarbeiten) an den Hofnachfolger, unterliegen diese der Regelbesteuerung.[14]

[3] Abschn. 1.5 Abs. 3 UStAE; FG Münster v. 20.5.2020, 15 K 1850/17 U, EFG 2020, 1352, Rev. eingelegt, AZ beim BFH V R 18/20, zur Veräußerung eines Tierbestands ohne Flächen samt Verpachtung der Ställe.
[6] Vgl. bereits BMF v. 3.8.1992, IV A 2 – S 7410 – 34/92, UR 1992, 281.
[9] Vgl. BMF v. 19.2.1988, IV A 2 – S 7100 – 14/88, DStR 1988; BT-Drs. 12/1506, 178; BT-Drs. 12/6078, 135.
[11] Abschn. 2.6 Abs. 6 S. 5 UStAE; BFH v. 21.12.1989, V R 184/84, UR 1990, 212.
[14] OFD Koblenz v. 30.12.1987, S 7427 A – St 511 / St 512/St 513, UR 1988, 203.

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