Rz. 254

Nach § 24 Abs. 1 S. 2 UStG bleiben bei der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG die Steuerbefreiungen nach § 4 UStG mit Ausnahme der Befreiungen nach § 4 Nr. 1 bis Nr. 7 UStG unberührt. Das bedeutet, dass die Umsätze, die in der Regelbesteuerung nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG steuerfrei wären, im Fall eines Pauschallandwirts der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. S. im Einzelnen Rz. 103ff., insbesondere zur Steuerpflicht der Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen eines Pauschallandwirts.

 

Rz. 255

Dagegen gelten nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 S. 2 UStG die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 8ff. UStG auch im Rahmen der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung. Dementsprechend ist für diese Umsätze in § 24 Abs. 1 S. 1 UStG kein Durchschnittssatz festgesetzt. Hierdurch sollte nach der ursprünglichen Vorstellung des Gesetzgebers, der diese Regelung zum 1.1.1970 durch das AufwAG eingeführt hatte (Rz. 17), vor allem für Verkäufe (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG) und Verpachtungen (§ 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG) land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Vermeidung von Besser- bzw. Schlechterstellungen von Käufern bzw. Pächtern gleichmäßig die Steuerbefreiung gelten.

Weil es nicht möglich sein sollte, dieses Ergebnis durch eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG zu umgehen, hatte der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 S. 2 UStG ausdrücklich vorgesehen, dass insoweit § 9 UStG keine Anwendung findet[1]; der Land- und Forstwirt kann insoweit also nicht auf die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 8ff. UStG verzichten. Die Möglichkeit, für Umsätze des Unternehmers, die nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen, unter den übrigen Voraussetzungen nach § 9 UStG zur Steuerpflicht zu optieren, bleibt davon aber unberührt.[2] Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber gerade die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fällt (Rz. 225ff.), läuft § 24 Abs. 1 S. 2 UStG insoweit (mittlerweile) ebenso ins Leere wie die entsprechenden Ausführungen in Abschn. 24.4 UStAE. In der Regelbesteuerung kommt für diese Umsätze grds. eine Option nach § 9 UStG in Betracht. Vgl. aber Rz. 260f. zum Ausschluss der Option nach § 9 Abs. 2 UStG bei Verpachtungen an einen anderen Pauschallandwirt. S. zum Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Rz. 240.

 

Rz. 256

Leistungen, die nach dem NATO-Zusatzabkommen oder dem Offshore-Steuerabkommen steuerfrei sind, fallen nicht in die Durchschnittssatzbesteuerung. Denn die Befreiungstatbestände dieser Vorschriften sind selbstständige Befreiungstatbestände, die Vorrang vor den Regelungen des § 24 UStG haben. Ihre Anwendung ist somit auch nicht durch § 24 Abs. 1 S. 2 UStG ausgeschlossen (Rz. 107).

[2] FinMin Sachsen-Anhalt v. 8.10.2015, 42 – S 7168 – 26, UR 2016, 248, zu Standortmietverträgen über Funkfeststationen; Rz. 223.

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