Rz. 147

Die Besteuerung nach den allgemeinen Durchschnittssätzen können alle im Teil B der Anlage erfassten Unternehmer vornehmen, soweit sie in dem jeweiligen Berufszweig Umsätze bewirken. Zusätzlich zu diesen pauschalen Vorsteuerbeträgen kann der Unternehmer noch bestimmte Vorsteuerbeträge durch Einzelnachweis abziehen (Rz. 55f.).

 

Rz. 148

Nach der Auffassung der Finanzverwaltung können auch hier Umsätze bis zu 25 % in anderen Bereichen als unschädlich mit in die Bemessungsgrundlage für die Durchschnittssätze einbezogen werden (Rz. 71).

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