Rz. 147
Die Besteuerung nach den allgemeinen Durchschnittssätzen können alle im Teil B der Anlage erfassten Unternehmer vornehmen, soweit sie in dem jeweiligen Berufszweig Umsätze bewirken. Zusätzlich zu diesen pauschalen Vorsteuerbeträgen kann der Unternehmer noch bestimmte Vorsteuerbeträge durch Einzelnachweis abziehen (Rz. 55f.).
Rz. 148
Nach der Auffassung der Finanzverwaltung können auch hier Umsätze bis zu 25 % in anderen Bereichen als unschädlich mit in die Bemessungsgrundlage für die Durchschnittssätze einbezogen werden (Rz. 71).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen