Rz. 71

Häufig führt der Unternehmer nicht nur Umsätze aus, die den Grundgeschäften oder dem Bereich der Hilfsgeschäfte zuzuordnen sind, sondern er führt auch sog. Nebentätigkeiten aus, die nicht zwingend mit dem eigentlichen Unternehmenszweck zusammenhängen. Diese Nebentätigkeiten können nach Auffassung der Finanzverwaltung nach Abschn. 23.2 Abs. 2 UStAE dann in die Berechnung der Umsatzgrenze mit einbezogen werden, wenn die Nebentätigkeiten bei

  • Handelsbetrieben weniger als 50 % der gesamten Umsätze ausmachen[1] oder
  • bei allen anderen Unternehmen nicht mehr als 25 % der gesamten Umsätze ausmachen.

Werden diese Anteile überschritten, können die Durchschnittssätze auf die Umsätze i. S. d. § 69 Abs. 2 UStDV angewendet werden, nicht jedoch auf die Umsätze aus diesen Nebentätigkeiten.

 

Rz. 72

Sollte die Nebentätigkeit aber ihrerseits wieder unter eine der Berufs- oder Gewerbezweige der Anlage zur UStDV fallen, steht dem Unternehmer für diesen Bereich ein eigener Durchschnittssatz zur Verfügung.

[1] Nach dem Wortlaut des Anwendungserlasses müssen die maßgeblichen Umsätze der in der Anlage der UStDV jeweils bezeichneten Gegenstände überwiegen.

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