Rz. 137

Nach der Systematik der Wirtschaftszweige gehören zum Einzelhandel alle Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Waren im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung i. d. R. vorwiegend an private Haushalte abzusetzen. In bestimmten Bereichen ist es allerdings schwierig, eine eindeutige Abgrenzung zum Großhandel vorzunehmen, sodass eine Zuordnung zum Einzelhandel auch dann vorzunehmen ist, wenn die Waren an Wiederverkäufer nur in vergleichsweise geringen Mengen abgegeben werden oder die Umsätze in einer sonst nur im Einzelhandel üblichen Form – z. B. im Ladengeschäft – erbracht werden.

 

Rz. 138

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage können nach der Verwaltungsauffassung[1] auch andere Umsätze mit in die Berechnung einbezogen werden, wenn die maßgeblichen Umsätze der in der Anlage der UStDV jeweils bezeichneten Gegenstände überwiegen (Rz. 71). Werden diese Anteile überschritten, können die in Betracht kommenden Durchschnittssätze zwar auf die Umsätze i. S. d. § 69 Abs. 2 UStDV aus der Haupttätigkeit, nicht aber auf die Umsätze aus der Nebentätigkeit angewendet werden.

 

Rz. 139

Zu dem Problem der Gebrauchtwarenhändler vgl. Rz. 70 "Second-hand-shops".

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