Rz. 75

Die Zusammenstellung der Berufs- oder Gewerbezweige i. S. d. Anlage zur UStDV ist eine abschließende Aufzählung. Für eine Erweiterung oder analoge Anwendung der Durchschnittssätze auf andere Berufs- oder Gewerbezweige besteht für den betroffenen Unternehmer kein Rechtsanspruch. Die festgesetzten Durchschnittssätze sind für den Steuerpflichtigen wie für die Verwaltung bindend.

 

Rz. 76

Voraussetzung für die Anwendung der Durchschnittssätze ist, dass es sich um Unternehmer handelt, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmeregelung zum allgemeinen Grundsatz, wonach Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG durch Vorlage von Rechnungen im Einzelnen nachzuweisen sind. Solche Ausnahmeregelungen sind grundsätzlich eng auszulegen.[1] Es würde dem Zweck einer solchen der Vereinfachung dienenden Regelung widersprechen, wenn im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung eine Tätigkeit den in der Anlage zur UStDV aufgeführten Berufs- oder Gewerbezweigen ähnlich ist. Die Anwendung des § 23 UStG erfordert, dass das FA den Unternehmer leicht und eindeutig einer der in § 70 UStDV genannten Berufsgruppe zuordnen kann.

 

Rz. 77

In Zweifelsfällen der Auslegung ist auf die "Systematik der Wirtschaftszweige" von 1961, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt zurückzugreifen.[2] Obwohl die Systematik der Wirtschaftszweige zwischenzeitlich mehrfach überarbeitet wurde, ist die Ausgabe 1961 immer noch Grundlage für Auslegungsfragen.

[1] BFH v. 23.7.2009, V R 66/07, BStBl II 2010, 86 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH v. 14.6.2007, C-434/05, Horizon College, BFH/NV Beilage 2007, 389.

5.1 Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge nach § 70 Abs. 1 UStDV – Abschnitt A der Anlage zur UStDV

 

Rz. 78

I. Handwerk

1.

Bäckerei: 5,4 % des Umsatzes

Handwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel, Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren, Semmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die Erzeugnisse überwiegend an Endverbraucher absetzen. Die Caféumsätze dürfen 10 % des Umsatzes nicht übersteigen.

 

Rz. 79

2.

Bau- und Möbeltischlerei: 9,0 % des Umsatzes

Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne dass bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen.

 

Rz. 80

3.

Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede: 7,5 % des Umsatzes

Handwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmiedearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.

 

Rz. 81

4.

Buchbinderei: 5,2 % des Umsatzes

Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art ausführen.

 

Rz. 82

5.

Druckerei: 6,4 % des Umsatzes

Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:

  1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck;
  2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreiß- und Monatskalendern, Spielen und Spielkarten, nicht aber von kompletten Gesellschafts- und Unterhaltungsspielen;
  3. zeichnerische Herstellung von Landkarten, Bauskizzen, Kleidermodellen u. Ä. für Druckzwecke.
 

Rz. 83

6.

Elektroinstallation: 9,1 % des Umsatzes

Handwerksbetriebe, die die Installation von elektrischen Leitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.

 

Rz. 84

7.

Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige Fußbodenlegerei und -kleberei: 8,6 % des Umsatzes

Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen bekleben, einschließlich der Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.

 

Rz. 85

8.

Friseure: 4,5 % des Umsatzes

Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und Herrenfriseure.[1]

 

Rz. 86

9.

Gewerbliche Gärtnerei: 5,8 % des Umsatzes

Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrag anderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von Kränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend auf der Nutzung von Bodenflächen beruhen.

 

Rz. 87

10.

Glasergewerbe: 9,2 % des Umsatzes

Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen, darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.

 

Rz. 88

11.

Hoch- und Ingenieurhochbau: 6,3 % des Umsatzes

Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhochbauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, ausführen, einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten.

 

Rz. 89

12.

Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation: 8,4 % des Umsatzes

Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und die Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.

 

Rz. 90

13.

Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer: 3,7 % des Umsatzes

Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:

  1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht dazu gehört das Lackieren von Straßenfahrzeugen.
  2. Aufkleben von Tapeten, Kunststofffolien u. Ä.
 

Rz. 91

14.

Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 9,5 % des Umsatzes

Handwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorat...

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