Rz. 42

Die Besteuerung nach § 23 UStG setzt keine Genehmigung des zuständigen FA voraus. Es besteht für das FA keine eigenständige Ermessensentscheidung für die Ablehnung oder die Zustimmung zu dem Antrag des Steuerpflichtigen. Eine Ablehnung des Antrags hat nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Besteuerung nach § 23 UStG nicht gegeben sind.

 

Rz. 43

Die Ablehnung hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Dieser Verwaltungsakt ist eigenständig mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs anzufechten. Bei Zustimmung zu dem Antrag ist ein schriftlicher Bescheid nicht notwendig.[1]

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