Rz. 20

Inhaltlich besteht die Vorschrift des § 22f UStG seit dem 1.7.2021 aus fünf Absätzen, bei denen die eigentlichen Aufzeichnungspflichten der Betreiber elektronischer Schnittstellen im ersten Absatz geregelt werden. Der zweite Absatz enthält eine wichtige Sonderregelung für Anbieter, die sich bei dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer anmelden; das sind etwa die Kleinanbieter (Privatanbieter) auf eBay. Der zum 1.7.2021 neu eingeführte dritte Absatz schließt eine wichtige Lücke. Nunmehr bestehen auch Aufzeichnungspflichten für digitale Dienstleistungen an Endverbraucher, mithin in den Fällen des § 3a Abs. 5 UStG.[1] Der vierte Absatz regelt klar das Bestehen einer zehnjährige Aufbewahrungsfrist (die in der Vorgängerregelung fehlte) sowie die Möglichkeiten des Abrufs der aufgezeichneten Daten durch die Finanzbehörden. Der fünfte Absatz enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Datenübermittlungsverfahren nach § 22f Abs. 4 S. 1 UStG zu erlassen. Diese Rechtsverordnung liegt bisher nicht vor, allerdings sind schon bei Erlass der ersten Fassung des § 22f UStG bereits zwei BMF-Schreiben erschienen[2] und zur neuen Fassung ist am 20.4.2021 ein weiteres BMF-Schreiben erschienen[3], mit dem unter anderem drei umfangreiche Verwaltungsanweisungen zu § 22f in den UStAE eingefügt wurden. Der eigentliche Kern der Aufzeichnungspflichten ist aber der Umstand, dass jeder Unternehmer, der über eine elektronische Schnittstelle handeln will, zwingend eine vorherige steuerliche Erfassung bedarf. Dabei gilt das "Bescheinigungsverfahren" der ersten Fassung des § 22f UStG nicht mehr (Rz. 35ff.), der Nachweis der Unternehmereigenschaft und der steuerlichen Erfassung kann nunmehr nur noch mittels der USt-IdNr. erfolgen.

 

Rz. 21

Hinzuweisen ist noch darauf, dass die erste Fassung des § 22f UStG in einem gewissen Widerspruch zu der Regelung der Lieferschwelle nach § 3c UStG stand[4], denn bestimmte grenzüberschreitende Lieferungen an Nichtunternehmer unterhalb der Lieferschwelle von 100.000 EUR (vgl. § 3c Abs. 3 UStG a. F.) waren in Deutschland bis zum 30.6.2021 gar nicht steuerbar. Zum Erhalt der nach § 22f Abs. 1 S. 2 UStG erforderlichen Bescheinigung musste sich nach dem Gesetzeswortlaut aber auch dieser Unternehmer in Deutschland steuerlich registrieren lassen, sonst hätte ihm der Betreiber des elektronischen Marktplatzes keinen Handel über seine Plattform gestatten können. I.E. konnte das dazu führen, dass § 22f UStG bei Versandhändlern bewirkte, dass diese auf die Anwendbarkeit der Lieferschwelle nach § 3c Abs. 4 S. 1 UStG verzichten mussten, sofern sie ihre Waren über einen elektronischen Marktplatz vertreiben wollten.[5]

 

Rz. 22

Zur Lösung dieses Problems sah Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 28.1.2019[6] vor, dass der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes zum Nachweis der steuerlichen Erfassung die dem liefernden Unternehmer erteilte und zum Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-IdNr. aufzuzeichnen hatte; hier bedurfte es keiner Bescheinigung über die steuerliche Erfassung. Diese Problematik ist allerdings nicht mehr relevant, denn die Regelung des alten § 3c UStG ist mit Schaffung eines neuen § 3c UStG zum 30.6.2021 aufgehoben worden.[7]

[1] Diese Aufzeichnungspflichten richten sich aber nicht nach § 22f Abs. 1 UStG, sondern nach Art. 54c MwStVO; vgl. hier in Rz. 56ff.
[2] BMF v. 17.12.2018, III C 5 – S 7420/14/10005-06 2018/0981385, BStBl I 2018, 1432 und BMF v. 28.1.2019, III C 5 – S 7420/19/10002 :002 2019/0069610, BStBl I 2019, 106
[4] = Ort der Lieferung in besonderen Fällen.
[5] I.d.S. auch Sterzinger, UR 2019, 1, 9.
[6] BMF v. 28.1.2019, III C 5 – S 7420/19/10002 :002 2019/0069610, BStBl I 2019, 106.
[7] Durch das JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

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