Rz. 71

Gemäß § 22f Abs. 5 UStG wird das Bundesministerium der Finanzen dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Datenübermittlungsverfahren nach Abs. 4 S. 1 zu erlassen. Eine solche Rechtsverordnung liegt bisher nicht vor.[1]

[1] Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG, § 22f UStG Rz. 117.

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