2.3.1 Allgemeines

 

Rz. 25

Gemäß § 22f Abs. 1 S. 1 UStG hat der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle i. S. d. § 25e Abs. 5 und 6 UStG[1]

für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes aufzuzeichnen:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
  2. die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers,
  3. die dem liefernden Unternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  4. soweit bekannt, die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 AO zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer
  5. soweit bekannt, die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers,
  6. den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort,
  7. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes,
  8. eine Beschreibung der Gegenstände und
  9. soweit bekannt, die Bestellnummer oder eine eindeutige Transaktionsnummer.

Dieser Satz 1 regelt die Anforderungen der (umfassenden) Aufzeichnungspflichten an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die Lieferungen eines Unternehmers[2], die mittels der von ihm bereit gestellten Plattform rechtlich begründet worden sind.[3] Bereits an dieser Stelle sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Normadressat der Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten des § 22f UStG nur der im Inland ansässige Betreiber einer elektronischen Schnittstelle sein kann. M.E. kommt auch nur für diesen eine (eventuelle) nachfolgende Haftung in Betracht. In anderen Mitgliedstaaten ansässige Betreiber solcher Plattformen treffen allerdings entsprechende Vorgaben, denn hierfür bestehen unionsrechtlich vorgegebene Aufzeichnungspflichten (Rz. 8).

 

Rz. 26

Jedenfalls spiegeln die nach § 22f Abs. 1 S. 1 UStG aufzuzeichnenden Daten des Leistenden und der Lieferung den ausgeführten Umsatz weitgehend ab. Die in der ersten Fassung des § 22f Abs. 1 S. 1 UStG fehlenden Daten zum Leistungsgegenstand sind mittlerweile zum Inhalt der Aufzeichnungspflichten geworden (Nr. 8 und 9). Diese Ergänzung war gerechtfertigt, denn die Betreiber der elektronischen Schnittstellen werden die oben genannten Daten schon zur Abwicklung des Kaufs ohnehin digital erfasst haben, dann dürfte der Aufwand zu ihrer "Aufzeichnung" für Zwecke der Umsatzbesteuerung nicht allzu groß sein.

[1] In Abs. 5 findet sich die Legaldefinition dieses neuen Begriffes, der in der Literatur oft auch einfach als "Plattformbetreiber" bezeichnet wird, in Abs. 6 wird der Begriff des "unterstützens" definiert.
[2] Vgl. zu den Lieferungen eines "Nichtunternehmers" § 22f Abs. 2 UStG und hier Rz. 33ff.
[3] So die Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 19/4455, 60f.

2.3.2 Die Aufzeichnungspflichten im Einzelnen

 

Rz. 27

Durch die Neuregelung der Aufzeichnungspflichten in § 22f Abs. 1 UStG zum 1.7.2021 hat sich die Zahl der aufzuzeichnenden Punkte schon rein nummerisch auf neun erhöht. Der Erfassungsaufwand hat sich also erhöht, wobei die Betreiber der elektronischen Schnittstellen i. d. R. über die meisten der hier genannten Daten verfügen dürften.

 

Rz. 28

Inhaltlich wenig auszuführen ist zunächst zu der Nr. 1 des § 22f Abs. 1 S. 1 UStG der aufzuzeichnenden Angaben, der Aufzeichnung des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des liefernden Unternehmers. Probleme kann hier allerdings die im Gesetzeswortlaut vorhandene Ergänzung der "vollständigen" Aufzeichnung der Angaben aufwerfen, denn diese Angaben werden nicht immer vollständig wiedergegeben. Fehlt z. B. der Vorname des Kunden, dann dürfte es wohl an der Vollständigkeit des Namens mangeln. Weitere Probleme im Zusammenhang mit der Adresse von Unternehmern sind hinlänglich vom Vorsteuerabzug her bekannt und diese dürften ähnlich bei dieser Aufzeichnungspflicht zutage treten; man denke hier nur an die Problematik im Zusammenhang mit Briefkastenadressen[1] und Büroserviceunternehmen. In der Praxis werden hier jedenfalls Fälle auftreten, bei denen eine vollständige Aufzeichnung von Name und Adresse zweifelhaft sein kann. Selbst die richtige Erfüllung dieser (einfachen) Aufzeichnungspflicht kann also im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, man darf nicht übersehen, dass es hier um massenhaft abgewickelte Geschäftsvorfälle geht.

 

Rz. 29

Die zweite Aufzeichnungspflicht erfordert die Erfassung der elektronischen Adresse oder Website des liefernden Unternehmers. Diese Angaben werden dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle durchweg bekannt sein, weil die Kommunikation mit dem liefernden Unternehmer zumeist über diese elektronische Adresse erfolgen dürfte. Dennoch sollte hier eine ausdrückliche Dokumentation zusammen mit dem Namen und der Adresse (Nr. 1) erfolgen, weil solche elektronischen Adressen mitunter nicht von langer Beständigkeit sind.

 

Rz. 30

Bei den Aufzeichnungspflichten der Nr. 3 und Nr. 7 des § 22f Abs. 1 S. 1 UStG (USt-IdNr. sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes) dürften die Probleme der Aufzeichnung vor allem bei Zahlendrehern ode...

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