Rz. 8

In seiner ersten Fassung hatte § 22f UStG keine unmittelbaren unionsrechtlichen Vorgaben, die Regelung stellte einen Alleingang des nationalen Gesetzgebers zur Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung beim Online-Handel an Verbraucher dar, obwohl damals bereits die Einfügung einer Steuerschuldnerschaft der Betreiber elektronischer Schnittstellen unionsrechtlich feststand.[1] Wegen dieser (vermeintlich) fehlenden unionsrechtlichen Vorgaben hatte die Europäische Union sogar ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.[2] Auch die ab dem 1.7.2021 geltende Fassung des § 22f UStG hat für sich keine unmittelbare unionsrechtliche Grundlage, sie kann allenfalls auf Art. 273 MwStSystRL gestützt werden.[3] Die MwStSystRL sieht zwar in Art. 242a entsprechende Aufzeichnungspflichten für die Betreiber elektronischer Schnittstellen vor, das sind aber die Fälle des in § 3 Abs. 3a UStG ins nationale Recht umgesetzten Sachverhalte, für die eine eigene Aufzeichnungspflicht in Art. 54c MwStVO besteht (Rz. 57), auf die in § 22f Abs. 3 S. 1 UStG auch ausdrücklich Bezug genommen wird (Rz. 56ff.). Anzumerken ist aber, dass die in § 22f UStG verbleibenden Aufzeichnungspflichten der elektronischen Schnittstellen nicht auf den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 242a MwStSystRL beruhen können, denn hierfür ist ihr Anwendungsbereich (Rz. 23f.) eigentlich ausgeschlossen (§ 25e Abs. 1 HS 2 UStG).

Rz. 9 einstweilen frei

[1] Mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates v. 5.12.2017, ABl.EU Nr. L 348 S. 7.
[2] https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/DE/INF_19_5950.
[3] So auch Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG, § 22f UStG Rz. 74.

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