Rz. 8

Besteht eine Verpflichtung, für eine im Inland ausgeführte Leistung eine Rechnung auszustellen, kann in den Fällen der Fiskalvertretung diese Rechnung sowohl durch den leistenden Unternehmer als auch durch den Fiskalvertreter erstellt werden (Wahlrecht, vgl. § 22b UStG Rz. 35). Die zusätzlichen Anforderungen an die Rechnungsinhalte nach § 22c UStG sind jedoch nicht davon abhängig, ob der Fiskalvertreter oder der leistende Unternehmer die Rechnung ausstellt.[1] Auch wenn der leistende Unternehmer – was in der Praxis der übliche Fall sein dürfte, da im Regelfall er über die Abrechnungsinhalte besser informiert ist (Art der gelieferten Gegenstände, Menge, Preis, weitere preisbeeinflussende Konditionen etc.) – die Rechnung ausstellt, muss er die Hinweise auf den Fiskalvertreter in "seiner" Rechnung mit aufnehmen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann einerseits den Anforderungen aus der Gesetzesbegründung (vgl. Rz. 12) genügt werden, dass die Fiskalvertretung nach außen deutlich werden muss. Andererseits wird die Rechnung – ohne USt-IdNr. des Fiskalvertreters – auch nicht den Vorgaben des § 14a Abs. 3 UStG genügen können, da der vertretene Unternehmer im Regelfall im Inland nicht über eine eigene USt-IdNr. verfügt.

[1] BMF v. 11.5.1999, IV D 2 – 7395 – 6/99, BStBl I 1999, 515, Rz. 21.

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