Rz. 4

§ 22c UStG wurde zusammen mit den übrigen Regelungen zur Fiskalvertretung mWv 1.1.1997 durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997[1] umgesetzt (vgl. § 22a UStG Rz. 9ff.). Die Regelung ist seit Einführung nicht verändert worden.

[1] Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze – Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 – v. 12.12.1996, BGBl I 1996, 1851.

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