Rz. 227

Der Gesetzgeber hält diese Aufzeichnungsvorschrift für unerlässlich; der Finanzverwaltung soll im Fall der Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG der Nachvollzug des Forderungsübergangs sowie die Bestimmung des Haftungsschuldners und der Haftungssumme erleichtert werden.[1]

 

Rz. 228

Nach § 13c UStG kann die Finanzverwaltung den Abtretungsempfänger als Haftenden für vom Abtretenden nicht entrichtete USt in Anspruch nehmen, wenn der Abtretende den Anspruch auf Gegenleistung für eine von ihm ausgeführte steuerpflichtige Leistung bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat. Der leistende Unternehmer ist dem FA insoweit nach §§ 90, 93 AO auskunftsverpflichtet. Er muss den Abtretungsempfänger so eindeutig bezeichnen, dass er vom anfragenden FA eindeutig und leicht identifiziert werden kann.[2] Die Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 4d UStG soll dem Unternehmer von vornherein die Möglichkeit verschaffen, dem FA im Bedarfsfall die entsprechenden Auskünfte geben zu können. Dafür muss der leistende Unternehmer

  • den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers sowie
  • die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung

aufzeichnen.

Die Pflicht zur nach Steuersätzen getrennten gesonderten Aufzeichnung[3] des im abgetretenen Anspruch auf Gegenleistung enthaltenen Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags ergibt sich für den Leistenden bereits nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG.[4]

 

Rz. 229

Auch der Abtretungsempfänger ist gem. § 93 AO dem FA gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet. Ihm soll gem. § 91 AO vor Erlass eines Haftungsbescheids rechtliches Gehör gewährt werden. Auch der Abtretungsempfänger soll in der Lage sein, die für eine mögliche Haftungsschuld seinerseits notwendigen Angaben machen zu können. Nach § 22 Abs. 4d UStG hat er hierfür

  • den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf Gegenleistung,
  • die Höhe der auf den abgetretenen Anspruch vereinnahmten Beträge und
  • den Namen und die Anschrift des Dritten, wenn der Abtretungsempfänger die Forderung oder einen Teil der Forderung an einen Dritten abtritt,

aufzuzeichnen[5].

 

Rz. 230

Für den Abtretungsempfänger sieht § 22 Abs. 4d UStG die Pflicht zur nach Steuersätzen getrennten gesonderten Aufzeichnung des im abgetretenen Anspruch auf Gegenleistung enthaltenen Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags nicht vor.[6] Diese Informationen soll sich das den Haftungsbescheid erlassende FA ggf. beim leistenden Unternehmer beschaffen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht aus der vom Leistungsempfänger aufzubewahrenden Eingangsrechnung ergeben sollten.

 

Rz. 231

Tritt der Abtretungsempfänger die an ihn abgetretene Forderung wiederum an einen Dritten ab, hat er den Namen und die Anschrift seines Abtretungsempfängers aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung der Höhe des Abtretungsbetrags hat der Gesetzgeber verzichtet, da auch im Fall einer Teilabtretung durch den Abtretungsempfänger die Forderung gem. § 13c Abs. 1 S. 3 UStG als von ihm in voller Höhe vereinnahmt gilt. Seine Haftung beschränkt sich deshalb nicht auf den Betrag, den er für die Abtretung vom Dritten erhalten hat, sondern er haftet in voller Höhe für die USt, die in dem ihm vom leistenden Unternehmer abgetretenen Anspruch auf Gegenleistung enthalten ist.[7]

 

Rz. 232

Sowohl die Regelungen über die Haftung in § 13c UStG als auch die damit einhergehenden Aufzeichnungspflichten in § 22 Abs. 4d UStG gelten in den Fällen der Verpfändung oder Verpfändung von Forderungen entsprechend.

[1] Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drs. 605/04 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses – 7. Ausschuss – zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drs. 15/3677, 15/3789, 15/3922 – BT-Drs. 15/4050 v. 27.10.2004.
[3] Siehe auch Rz. 235.
[4] Gesetzesbegründung zum damaligen Art. 5 Nr. 15 Buchst. b des Entwurfs zum EURLUmsG – Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses – 7. Ausschuss – zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drs. 15/3677, 15/3789, 15/3922 – BT-Drs. 15/4050 v. 27.10.2004.
[5] Siehe auch Rz. 235.
[6] Gesetzesbegründung zum damaligen Art. 5 Nr. 15 Buchst. b des Entwurfs zum EURLUmsG – Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses – 7. Ausschuss – zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drs. 15/3677, 15/3789, 15/3922 – BT-Drs. 15/4050 v. 27.10.2004.
[7] Abschn. 13c.1 Abs. 41 UStAE – Beispiel 2.

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