Rz. 233

Die Regelung steht in einem engen Verhältnis zu § 22 Abs. 4d UStG (Rz. 227ff.) und damit in Zusammenhang mit den Aufzeichnungspflichten für Personen, die als Haftende für vom leistenden Unternehmer nicht entrichtete USt in Betracht kommen. Es handelt sich dabei um Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger, die gem. § 13c UStG bei Abtretung, Pfändung oder Verpfändung als potenzielle Haftungsschuldner in Betracht kommen. Sie können sich der Haftung durch Zahlungen i. S. d. § 48 AO entziehen. Leistet eine solche Person Zahlungen zur Vermeidung eines Haftungsrisikos, hat sie diese an das für den Leistungsempfänger örtlich zuständige FA unter Angabe der Steuernummer des leistenden Unternehmers zu entrichten. Dabei sollen angegeben werden:

  • der Anlass der Zahlung (Vermeidung der Haftungsinanspruchnahme),
  • der Namen desjenigen, für den die Steuer gezahlt wird,
  • zeitraumbezogene Angaben zu dem die Zahlung betreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldungs- bzw. -besteuerungszeitraum.
 

Rz. 234

Hat ein potenzieller Haftungsschuldner in einem Fall des § 13c UStG Zahlungen nach § 48 AO geleistet, ist er nach § 22 Abs. 4e UStG verpflichtet,

  • die Höhe der entrichteten Beträge sowie
  • den Namen, die Anschrift und die Steuernummer des Umsatzsteuerschuldners

aufzuzeichnen.

 

Rz. 235

Ergeben sich die nach § 22 Abs. 4d und Abs. 4e UStG aufzuzeichnenden Angaben bereits aus der Buchführung der Unternehmer (leistender Unternehmer sowie Leistungsempfänger), sind zusätzliche Aufzeichnungen nicht zu führen.

Der Einwand von Nieskens[1], die geforderten Aufzeichnungspflichten in § 22 Abs. 4d und 4e UStG könnten nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand durch die Praxis erfüllt werden, ist schwer nachvollziehbar. Im Rahmen der Debitorenbuchführung ist es wegen der bei ordnungsgemäßer Buchführung erforderlichen Klarheit für jeden Unternehmer erforderlich, den Verbleib seiner Forderungen und die Vereinnahmung der für eine Abtretung o. Ä. erlangten Gegenleistung nachvollziehbar aufzuzeichnen.

[1] Nieskens, UR 2005, 57.

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