Rz. 104

Sind die Voraussetzungen des § 63 Abs. 4 UStDV für die Bewilligung einer erleichterten Trennung der Entgelte gegeben, hat das FA im Genehmigungsverfahren auch zu prüfen, ob das beantragte Verfahren den Gegebenheiten des einzelnen Betriebs tatsächlich gerecht wird. Würde das steuerliche Ergebnis des beantragten Verfahrens wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrennten laufenden Aufzeichnung abweichen, müsste diesem Verfahren die Zulassung versagt werden.

 

Rz. 105

Die Grundsätze der Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen und insbesondere die in Betracht kommenden Erleichterungsverfahren hat die Finanzverwaltung in Abschn. 22.6 UStAE bekannt gegeben. Danach kann der Unternehmer eine erleichterte Trennung der Entgelte nur in Anspruch nehmen, wenn dies vorher durch das FA genehmigt wurde. Das FA erteilt die Genehmigung i. d. R. schriftlich und behält sich den jederzeitigen Widerruf vor. Das FA kann aus Billigkeitsgründen ein Verfahren anerkennen, das der Unternehmer in der Vergangenheit ohne Genehmigung angewendet hat, wenn dieses bei rechtzeitiger Antragstellung hätte zugelassen werden können.[1]

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