Rz. 44

In dem Umfang, in dem der Vorsteuerabzug auf der Grundlage einer Durchschnittssatzberechnung erfolgt, ist eine Aufzeichnung der Vorumsätze i. S. d. § 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung nicht erforderlich. Nach § 22 Abs. 6 Nr. 1 UStG i. V. m. §§ 66, 69 und 70 UStDV ist der Unternehmer deshalb insoweit von den Aufzeichnungspflichten befreit, als er seine abziehbare Vorsteuer ganz oder teilweise nach einem Durchschnittssatz berechnet. Er braucht die folgenden Bemessungsgrundlagen nicht aufzuzeichnen:

  • die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen an den Unternehmer für sein Unternehmen i. S. d. § 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG – Vorsteuerbeträge – und
  • die Bemessungsgrundlagen i. S. d. § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG für die Einfuhr;

s. a. § 23 UStG Rz. 73f und § 23a UStG Rz. 23.

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