Rz. 310

Nach Art. 177 UZK können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Abgaben einer gesamten Sendung auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der Ware ermittelt werden, für die die höchste Einfuhrabgabenbelastung gilt. Dieser Antrag kommt in Betracht für Sendungen mit unterschiedlich einzureihenden Waren, wenn die Einreihung bei der Erstellung der Anmeldung in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhrabgaben stünde.

 

Rz. 311

Wie bei der Pauschalierung von Abgaben handelt es sich bei Art. 177 UZK um eine Bemessungsvorschrift, die als solche grundsätzlich von einer sinngemäßen Anwendung auf die EUSt ausgeschlossen ist. Außerdem kann die Anwendung dieser Vorschrift dazu führen, dass dieselbe Ware zollrechtlich in eine andere Position als die umatzsteuerrechtliche eingereiht werden müsste. Im Übrigen würde sich angesichts des Unterschieds des Regelsteuersatzes von 19 % zum ermäßigten Steuersatz von 7 % der Einreihungsaufwand in jedem Fall rechtfertigen. Das bedeutet, dass die Anwendung des Art. 177 UZK auf die Einfuhrabgaben i. S. v. Art. 5 Nr. 20 UZK (also ohne EUSt) beschränkt ist.

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