Rz. 304

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 8 UStG kann der BMF durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerermäßigungen für Gegenstände anordnen, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind und die Wertgrenze von 700 EUR je Reisenden nicht übersteigen. Entsprechende Zollregelungen sind in Anhang I Titel 2 Abschnitt C der VO Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif getroffen. § 5 Abs. 2 Nr. 8 UStG ist durch Art. 143 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL gedeckt.

 

Rz. 305

Der BMF hat von seiner Ermächtigung in § 27 Abs. 1 ZVG und § 5 Abs. 2 Nr. 8 UStG in § 29 ZollV Gebrauch gemacht und pauschalierte Abgabensätze für Waren festgesetzt, deren Gesamtwert je Reisenden bzw. Sendung 700 EUR nicht übersteigt. Das bedeutet, dass eine Pauschalierung insgesamt ausscheidet, wenn diese Wertgrenze von 700 EUR je Reisenden bzw. Sendung überschritten ist. Für Kaffee, Schaumwein, Likörwein, Wermutwein und andere aromatisierte Weine, Ethylalkohol, Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak, Vergaserstoff und Dieselkraftstoff wurden die entsprechenden Sonderverbrauchsteuern bei der Bildung des Pauschalsatzes berücksichtigt. Für Bier konnte ein pauschalierter Abgabensatz nicht gebildet werden, weil hierzu die Ermächtigung fehlt (§ 27 Abs. 2 ZVG). Für sämtliche anderen Waren beträgt der pauschalierte Abgabensatz 15 %, bei präferenzberechtigten Waren 17,5 % und bei nicht präferenzberechtigten Waren, d. h. nur für zollpflichtige Waren, wird der nach Anhang I Teil I Titel II Abschnitt C anzuwendende erhöhte Abgabensatz von 2,5 % erhoben.

 

Rz. 306

Die pauschalierten Abgabensätze gelten für einfuhrabgabenpflichtige Waren, die von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck eingeführt werden, d. h. die im Rahmen der Einreise-Freimengen-Verordnung eingeführt werden. Die Waren dürfen weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sein.[1] Dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Es handelt sich hierbei um eine nicht widerlegbare Annahme. "Waren für den Haushalt" schließen Waren für den persönlichen Ge- und Verbrauch von Angehörigen ein, die zum Haushalt des Einführers gehören.

 

Rz. 307

Auch für gelegentliche Sendungen nichtkommerzieller Art, die von natürlichen Personen aus dem Ausland unentgeltlich an andere natürliche Personen übersandt werden und ausschließlich zum persönlichen Ge- und Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind, werden im Rahmen der Kleinsendungs-Einfuhrmengen-Verordnung pauschalierte Abgabensätze angewendet.

 

Rz. 308

Die pauschalierten Abgabensätze werden von Amts wegen berücksichtigt. Der Abgabenschuldner kann jedoch beantragen, dass die pauschalierten Abgabensätze nicht angewendet werden. Dieser Antrag ist nach § 29 Abs. 3 S. 1 ZollV vor der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben zu stellen. Nach der neuen Terminologie des UZK bedeutet dies, dass der Antrag vor der Festsetzung des Abgabenbetrag zu stellen ist.[2]

 

Rz. 309

Auch wenn der pauschalierte Grundsteuersatz von früher 5 % auf nunmehr 17,5 % angehoben wurde, stellt die Anwendung des § 29 ZollV eine Abgabenermäßigung gegenüber dem Umsatzsteuerregelsatz von 19 % dar. Die Ermächtigung hierzu ist in § 5 Abs. 2 Nr. 8 UStG gegeben. Diese Steuervorteile im Reiseverkehr und bei Kleinsendungen führen i. d. R. zu keiner Verletzung schutzwürdiger Interessen der inländischen Wirtschaft, insbesondere wenn die Anwendung der pauschalierten Abgabensätze auf die geforderte "gelegentliche" Ausnutzung beschränkt bleibt.

[2] Art. 101 UZK.

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