Rz. 303

Vereinfachungen bei der Zollfestsetzung sind auf die EUSt nur anwendbar, wenn dadurch die Abgabenhöhe nicht berührt wird, es sei denn, dass die Vereinfachungsregelung ausdrücklich auch die EUSt mit umfasst. Eine entsprechende Ermächtigung für Einfuhrabgaben ist in § 27 Abs. 1 ZVG enthalten. Da das Aufkommen der EUSt auch den Ländern zusteht (Art. 106 Abs. 3 GG), ist die unmittelbare Anwendung dieser Vereinfachungsermächtigung auf die EUSt ausgeschlossen (§ 27 Abs. 2 ZVG). Weil Vereinfachungen zu steuerlichen Mindereinnahmen führen können, ist die Ermächtigung für die EUSt in § 5 UStG enthalten (§ 5 UStG Rz. 459ff.).

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