Rz. 138

Nach § 20 S. 3 UStG dürfen Umsätze bei dem Wechsel der Art der Steuerberechnung nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. Neben dieser grundsätzlichen Aussage sind gesetzlich keine Vorgaben für die Vorgehensweise bei dem Wechsel des Besteuerungsverfahrens enthalten. Die Finanzverwaltung hat zu § 13 UStG in Abschn. 13.6 Abs. 3 UStAE die Grundsätze für den Wechsel der Besteuerungsart zusammengefasst.

 

Rz. 139

Hat der Unternehmer seine unternehmerische Betätigung neu aufgenommen und – regelmäßig im Zusammenhang mit der Anmeldung seines Unternehmens in den allgemeinen Anmeldungsformularen – den Antrag auf Gestattung der Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gestellt, ergeben sich keine Umstellungsprobleme, alle Ausgangsleistungen sind nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG zu besteuern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge