Rz. 418

Von den Betrieben gewerblicher Art von jPöR sind die Betriebe zu unterscheiden, die in privatrechtlicher Form organisiert sind. Infrage kommen hier insbesondere die GmbH und die AG. Diese Unternehmen stellen grundsätzlich eigenständige Unternehmen dar, selbst wenn die Anteile von jPöR gehalten werden (sog. Eigengesellschaften). Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach der Rechtsprechung des EuGH[1] aber auch eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt anzunehmen sein (Rz. 405a). Darüber hinaus können solche Eigengesellschaften auch als Organgesellschaften in das Unternehmen des Organträgers (hier der jPöR) eingegliedert sein und damit unselbstständiger Bestandteil des Unternehmens der jPöR werden. Eine solche Eingliederung kann aber nur dann erfolgen, wenn die Gesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Damit muss es sich bei dem übergeordneten Organteil um einen Unternehmer handeln. Aus diesem Grund sind Eingliederungen in den hoheitlichen Bereich einer jPöR nicht möglich. Allerdings wird die finanzielle Eingliederung nach Auffassung der FinVerw nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anteile an der Organgesellschaft nicht im Unternehmensbereich, sondern im nichtunternehmerischen Bereich der jPöR verwaltet werden.[2] Eine wirtschaftliche Eingliederung ist dann gegeben, wenn die Organgesellschaft Betrieben gewerblicher Art oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben der jPöR wirtschaftlich untergeordnet ist.

[1] EuGH v. 29.10.2015, C-174/14, Saudacor, Haufe-Index 8726739, UR 2015, 901.

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