Rz. 389

§ 2 Abs. 3 S. 1 UStG verweist bezüglich der Definition der Betriebe gewerblicher Art zwar eindeutig auf die ertragsteuerliche Begriffsbestimmung im KStG, diese Regelungen sind aber unionsrechtskonform nach den Vorgaben der MwStSystRL auszulegen.[1] Daher wird § 4 KStG im Rahmen der durch § 2 Abs. 3 S. 1 UStG angeordneten Verweisung, die aus Vereinfachungsgründen nur dazu dient, den Wortlaut dieser Vorschrift nicht im Rahmen des UStG zu wiederholen, zum Bestandteil des Umsatzsteuerrechts, sodass die von § 4 KStG verwendeten Begriffe für die Bestimmung der Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerrechtlich und damit eventuell anders als bei einer ausschließlich körperschaftsteuerrechtlichen Anwendung dieser Vorschrift auszulegen sind.[2] Ein Betrieb gewerblicher Art liegt nach § 4 Abs. 1 KStG vor, wenn die folgenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um eine Einrichtung,
  • die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit
  • zur Erzielung von Einnahmen
  • außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und
  • die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt.
 

Rz. 390

Darüber hinaus darf es sich nach § 4 Abs. 5 KStG nicht um einen Betrieb handeln, der überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt (sog. Hoheitsbetriebe) dient. Diese Beschränkung entspricht insoweit den unionsrechtlichen Vorgaben.

 

Rz. 391

Versorgungsbetriebe, die der Versorgung der Bevölkerung dienen (Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb), sind als Betriebe gewerblicher Art anzusehen.[3] Auch diese Vorgabe entspricht im Wesentlichen den sich aus Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL ergebenden unionsrechtlichen Vorgaben.

 

Rz. 392

Die Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art steht der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gleich und ist somit ebenfalls als unternehmerische Tätigkeit der jPöR anzusehen.[4]

8.4.1 Einrichtung

 

Rz. 393

Der Begriff der Einrichtung ist nicht allgemein definiert. Nach Auffassung der FinVerw in H 4.1 KStH 2015 kann sich (ertragsteuerrechtlich) eine Einrichtung aus organisatorischen wie auch aus wirtschaftlichen Kriterien ergeben. Als Beweisanzeichen dafür sind eine gesonderte personelle oder sachliche Ausstattung, eine besondere Leitung, ein geschlossener Geschäftskreis, eine getrennte Buchführung oder ein ähnliches auf eine Einheit hindeutendes Merkmal anzusehen. Allen Kriterien ist gemein, dass es im Ergebnis darauf ankommt, dass die Tätigkeit nach außen hin von den Tätigkeiten im hoheitlichen Bereich (nichtunternehmerischen Bereich) der jPöR abgrenzbar sein muss. Teilweise wird die Voraussetzung der Einrichtung als überflüssig angesehen[1], da jedes wirtschaftliche Handeln eine funktionelle Einheit personeller und sachlicher Mittel erfordert. So hat – im Ertragsteuerrecht – auch der BFH[2] entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal "Einrichtung" in § 4 Abs. 1 S. 1 KStG lediglich voraussetzt, dass sich die Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts von deren sonstiger Tätigkeit funktionell abgrenzen lässt. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts bei einer nachhaltigen und zur Erzielung von Einnahmen ausgeübten Tätigkeit vor.

 

Rz. 394

Darüber hinaus geht für die ertragsteuerrechtliche Beurteilung die FinVerw davon aus, dass sich aus dem Überschreiten einer Umsatzgrenze von 130.000 EUR ein Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Einrichtung ergeben soll (R 4.1 Abs. 4 KStR 2022). Obwohl hier auf die Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abgestellt wird, kann dies aber nur dahin gehend interpretiert werden, dass hier Umsätze an fremde Dritte bei Prüfung dieser Umsatzgrenze erfasst werden sollen (Umsätze aus der wirtschaftlichen Tätigkeit). Die Formulierung in den KStR ist bezüglich der Bezugnahme auf die Umsatzgrenzen unverändert geblieben, obwohl sich zwischenzeitlich der Umfang der Umsätze, die unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallen, geändert hat. Bei Erstellung der alten KStR (1995) fielen die Umsätze, die ein potenzieller Betrieb gewerblicher Art an den nichtunternehmerischen Bereich (Hoheitsbereich) der jPöR erbracht hatte, noch unter die separate Anspruchsgrundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG a. F., während diese Umsätze seit dem 1.4.1999 über § 3 Abs. 1b UStG oder § 3 Abs. 9a UStG unter die Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu subsumieren sind. Unabhängig davon ist eine solche Umsatzgrenze umsatzsteuerlich abzulehnen, da die Höhe des Umsatzes kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung einer funktionellen Einheit darstellt. Die FinVerw sieht nach Abschn. 2.11 Abs. 4 UStAE allerdings diese Umsatzgrenze auch für die USt – in dem alten Recht noch – als anwendbar an, obwohl der BFH[3] schon 1989 entschieden hatte, dass Gewinn- oder Umsatzgrenzen keine geeigneten, allein maßgeblichen Kriterien zur Bestimmung de...

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