6.2.1 Inländischer Abnehmer bestellt bei einem inländischen Unternehmer
Rz. 211
Beispiel 1
Der Augsburger Unternehmer A bestellt bei dem Bochumer Großhändler B eine Maschine. B beauftragt den französischen Hersteller F, die Maschine unmittelbar an A auszuliefern. Die Beteiligten verwenden jeweils die USt-IdNr. ihres Mitgliedstaats.
Es handelt sich um einen erwerbsteuerpflichtigen Umsatz (innergemeinschaftliches Reihengeschäft), weil der Gegenstand vom Mitgliedstaat Frankreich in den anderen Mitgliedstaat Deutschland gelangt.[1] Ein Sonderfall des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft liegt nicht vor, weil an den Umsatzgeschäften nicht Unternehmer aus jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten beteiligt sind.[2]
Die Beförderung ist der Lieferung F – B zuzuordnen, die am Ort des Beförderungsbeginns als ausgeführt gilt.[3] F bewirkt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Frankreich[4], B einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland.[5] Die Erwerbsteuer ist für B bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abzugsfähig.
Der warenbewegten Lieferung F – B folgt die ruhende Lieferung B – A nach; sie gilt in Deutschland als ausgeführt[6] und ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtig. Bei diesem Umsatz handelt es sich um eine Inlandslieferung mit Umsatzsteuerausweis und Vorsteuerabzugsmöglichkeit gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Beispiel 2
A holt im Beispiel 1 die Maschine in Frankreich ab.
Die Warenbewegung ist der Lieferung B – A zuzuordnen und gilt in Frankreich als ausgeführt.[7] B bewirkt eine in Frankreich steuerbare[8] und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung[9]; A hat den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu versteuern.[10] Die vorangegangene ruhende Lieferung F – B ist in Frankreich steuerbar und steuerpflichtig.[11]
Beispiel 3
B holt im Beispiel 1 die Maschine bei F ab und befördert sie zum N nach Nürnberg, der Abnehmer des A ist.
Die Warenbewegung ist grundsätzlich der Lieferung F – B zuzuordnen.[12] F bewirkt eine in Frankreich steuerbare[13] steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung[14], B versteuert den innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Lieferungen B – A und A – N sind inländische Lieferungen.[15]
Weist B nach, dass er die Warenbeförderung als Lieferer ausführt, ist die Warenbewegung der Lieferung B – A zuzuordnen.[16] B bewirkt in Frankreich eine steuerbare[17] steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung[18]; A versteuert den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland. Die Lieferung F – B ist in Frankreich steuerpflichtig[19], die Lieferung A – N in Deutschland.[20]
6.2.2 Inländischer Unternehmer bestellt bei einem Lieferer aus einem anderen Mitgliedstaat
Rz. 212
Beispiel 4
Der Augsburger Unternehmer D bestellt bei dem französischen Unternehmer F1 eine Maschine. F1 beauftragt den französischen Hersteller F2, die Maschine unmittelbar an D auszuliefern. Die Beteiligten verwenden jeweils die USt-IdNr. ihres Mitgliedstaats.
Es handelt sich um einen erwerbsteuerpflichtigen Umsatz (innergemeinschaftliches Reihengeschäft), weil der Gegenstand vom Mitgliedstaat Frankreich in den anderen Mitgliedstaat Deutschland gelangt.[1] Ein Sonderfall des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft liegt nicht vor, weil an den Umsatzgeschäften nicht Unternehmer aus jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten beteiligt sind.[2]
Die Warenbewegung ist der Lieferung F1 – D zuzuordnen, weil F 1 als Zwischenhändler die USt-IdNr. des Abgangsmitgliedstaats verwendet.[3] F1 bewirkt eine innergemeinschaftliche Lieferung in Frankreich.[4]
D hat den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.
Die ruhende Lieferung F2 – F1 gilt in Frankreich ausgeführt, weil der warenbewegten Lieferung F1-D vorangeht.[5]
Der Augsburger Unternehmer A bestellt beim belgischen Unternehmer B aus Brüssel eine Maschine. B beauftragt den deutschen Hersteller C aus Celle, die Maschine unmittelbar an A auszuliefern. Die Beteiligten verwenden jeweils die USt-IdNr. ihres Mitgliedstaats.
Da der Gegenstand nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt, sondern nur innerhalb eines Mitgliedstaats bewegt wird, liegt kein erwerbsteuerpflichtiger Umsatz vor.[6] Die Warenbewegung ist der Lieferung C – B zuzuordnen, gilt in Deutschland als ausgeführt[7] und ist dort steuerbar und steuerpflichtig. Die nachfolgende Lieferung B – A ist eine inländische steuerpflichtige Lieferung.[8]
Beispiel 6
Der Augsburger Unternehmer A bestellt bei dem belgischen Unternehmer B aus Brüssel eine Maschine. B beauftragt den schweizerischen Hersteller S, die Maschine unmittelbar an A auszuliefern.
Weil die Maschine nich...
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